Allgemeine Vertragsbedingungen AVB
§ 1 Vorbemerkung:Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten im Zusammenhang mit dem der Sachverständigen erteilten Auftrag.
§ 2 Pflichten der Sachverständigen Monika Zipfel-Wasmer:
- Frau Zipfel-Wasmer hat ihre gutachtliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
- Frau Zipfel-Wasmer hat ihre Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Sie darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und die persönliche Verantwortung für das gutachtliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Frau Zipfel-Wasmer leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses ihres Gutachtens. Insbesondere steht Frau Zipfel-Wasmer dafür ein, dass ihre tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwarteten vollständig sind, ihre fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und ihre fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
- Für die Richtigkeit der Frau Zipfel-Wasmer zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber (künftig AG) überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht Frau Zipfel-Wasmer nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als der Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
- Auf Anfrage erteilt Frau Zipfel-Wasmer dem AG jederzeit Auskunft über den Stand ihrer Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
- Frau Zipfel-Wasmer unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihr untersagt, das Gutachten selbst, Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrages bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrags hinaus. Frau Zipfel-Wasmer trägt dafür Sorge, dass alle in ihrem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden. Sie ist zur Vorlage des erstatteten Gutachtens gegenüber der zuständigen IHK bzw. einer sonstigen Bestellungskörperschaft im Rahmen ihrer Berufspflichten befugt.
- Frau Zipfel-Wasmer kann vom AG jederzeit von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
- Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte + Unterlagen unentgeltlich + rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
- Der AG hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
- Der AG hat den Sachverständigen zu ermächtigen / bevollmächtigen, bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen, die zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
- Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.
- Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen / Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; Er darf sie nicht beachten.
- Frau Zipfel-Wasmer hat den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung ihrer Berufs- und Vertragspflichten sorgfältig und zügig zu erledigen.
- Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln, das Ergebnis ihrer fachlichen Beurteilung hat sie nachvollziehbar zu begründen. Das Gutachten ist systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern und für den AG verständlich, wie für den Fachmann nachprüfbar, zu formulieren.
- Frau Zipfel-Wasmer kann sich im Rahmen ihrer Pflichten (vgl. insb. § 2) bei der Vorbereitung ihres Gutachtens sachkundiger Hilfskräfte bedienen. Ortsbesichtigungen hat sie grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Sie darf dabei ausnahmsweise qualifizierte Hilfskräfte einsetzen, wenn ihr die Ergebnisse der Ortsbesichtigungen vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden können, sodass sie zur Beurteilung des Sachverhaltes ohne Einschränkungen in der Lage ist.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachtenauftrags die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Disziplinen oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat Frau Zipfel-Wasmer dazu die Einwilligung des AGs einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.
- Im Übrigen ist Frau Zipfel-Wasmer berechtigt, auf Kosten des AGs die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zwecke und Wert des Gutachtens stehen, hat sie die vorherige Zustimmung des AGs einzuholen.
- Das Gutachten ist bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt schriftlich zu erstatten.
- Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt Frau Zipfel-Wasmer für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des AGs, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.
- Frau Zipfel-Wasmer kommt nur in Verzug, wenn sie die Lieferverzögerung zu vertreten hat, § 276 BGB.
Fälle höherer Gewalt, sowie etwa Krankheit, Streik und Aussperrung hat sie nicht zu vertreten. - Treten Verzögerungen bei der Erstattung des Gutachtens ein, ist Frau Zipfel-Wasmer verpflichtet, den AG über Umstände + Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich ist. Bei erheblichen Verzögerungen kann der AG nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung erfordert.
- Der AG darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnung und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn Frau Zipfel-Wasmer zuvor Ihre Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder auszugsweise Verwendung.
- Der Einwilligung des AGs bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt werden kann.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung von Frau Zipfel-Wasmer.
- Der AG darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu Zwecken der Werbung nur mit Einwilligung von Frau Zipfel-Wasmer verwenden.
- Frau Zipfel-Wasmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird im Vertrag festgelegt.
- Geschieht dies nicht, ist der marktübliche Honorarsatz für Sachverständige des betreffenden Sachgebietes (HOAI) anzusetzen.
- Auslagen werden auf Nachweis in tatsächlich anfallender Höhe oder in vereinbarter Höhe ohne Nachweis in Rechnung gestellt. Auslagen werden insbesondere für den Einsatz von Hilfskräften, für Fahrtkosten, Übernachtung, Fotos und Schreibarbeiten berechnet.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Vergütungssatz eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
- Frau Monika Zipfel-Wasmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder während der Auftragsbearbeitung Abschlagszahlungen (Vorschüsse) zu verlangen. Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlungen darf 80% des Endhonorars nicht übersteigen.
- Die vereinbarte Vergütung wird zwei Wochen nach Ablieferung des Gutachtens und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig.
- Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Frau Zipfel-Wasmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- a) Der AG kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann Frau Zipfel-Wasmer die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v. H. ihres erwarteten Gesamthonorars pauschalieren. Sie hat jedoch darzulegen, dass (etwa bei vollständiger Auslastung mit Gutachteraufträgen) eine Kompensation dieses Verlustes durch anderweitigen Erwerb nicht möglich war.
b) Frau Zipfel-Wasmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären. - Wichtige Gründe, die Frau Zipfel-Wasmer zur Kündigung berechtigen, sind u.a.:
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers;
Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des AGs auf den SV, um zu einem Gefälligkeitsgutachten zu gelangen;
Nichtzahlung eines vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung. - Auch der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa in einem erheblichen Verstoß des Gutachters gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Anlass für die Erstattung des Gutachtens nachträglich objektiv entfallen ist und ein Interesse des AGs an der Erstattung des Gutachtens nicht mehr besteht. - Wird der Vertrag von einer der Parteien aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht Frau Zipfel-Wasmer eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistung zu. Liegt der Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von der einen oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien Ansprüche nach den allgemeine Vorschriften des BGB unberührt (§§ 280 ff. BGB)
- Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1-3 BGB zustehenden Rechte kann der AG zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der AG die Vergütung von Frau Zipfel-Wasmer mindern oder — bei erheblichen Pflichtverletzungen — aus wichtigem Grunde kündigen.
- Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der AG Frau Zipfel-Wasmer innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gutachtens nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der AG auf Mängel, die Frau Zipfel-Wasmer nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB), nicht mehr berufen.
- Ansprüche des AG gegenüber Frau Zipfel-Wasmer nach § 634 Nr. 1-3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.
- Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen Frau Zipfel-Wasmer richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
- Haftet Frau Zipfel-Wasmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger schuldhafter Verletzung ihrer Vertragspflichten, hat sie die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
- Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) sowie für die Verletzung von Leben, Körper + Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn Frau Zipfel-Wasmer für den eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.
- Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Sachverständigen.
- Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung von Frau Zipfel-Wasmer
- Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach dem beruflichen Sitz von Frau Zipfel-Wasmer.
Dies gilt auch, wenn über die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
- Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechenden Bestimmungen zu ersetzen.

